Untersuchungen für die Fahrgastbeförderung

Taxi, Mietwagen, Krankenwagen

Bei der Beantragung der Fahrerlaubnis sind neben der gesundheitlichen Eignung (1) und dem ausreichenden Sehvermögen (3) auch die psychischen Leistungsvoraussetzungen (2) nachzuweisen.

Die Fahrerlaubnis gilt befristet für fünf Jahre. Zur Verlängerung des Führerscheins muss erneut die gesundheitliche Eignung (1) sowie das Sehvermögen (3) nachgewiesen werden. Ab dem 60. Lebensjahr werden zusätzlich auch die speziellen psychischen Leistungsvoraussetzungen (2) untersucht.

Wir bieten die komplette Untersuchung ebenfalls auf Russisch und Englisch an.

1. Ärztliche Untersuchung Berufskraftfahrer nach Anlage 5.1 FeV

Zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Berufskraftfahrer wird eine allgemeine ärztliche Anamnese sowie eine Untersuchung auf Erkrankungen durchgeführt. Dadurch kann die Eignung bestätigt oder ausgeschlossen werden. Dies gilt sowohl für die Fahrerlaubnis für die Klassen C, C1, CE, C1E und D, D1, DE, D1E als auch für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.

Der Aufbau und Inhalt der Untersuchung ist in der Fahrerlaubnisverordnung Anlage 5 geregelt:

  • Erhebung der Vorgeschichte
  • Aussagen zum allgemeinen Gesundheitszustand
  • Erfassung der Patientendaten: Größe, Gewicht, Blutdruck und Puls, Urin auf Eiweiß und Zucker sowie Sediment, Prüfung der Flüstersprache rechts und links in Metern
  • Prüfung auf Körperbehinderungen, welche die Fahrfähigkeit einschränken
  • Herz- und Kreislauf-Störungen
  • Schwere Bluterkrankungen
  • Nierenerkrankungen
  • Endokrine-Störungen
  • Störungen des Nervensystems
  • Psychische Erkrankungen/Sucht
  • Untersuchung des Gehörs

2. Funktions-Leistungstest nach Anlage 5.2 FeV

Berufskraftfahrer unterliegen während ihrer täglichen Arbeit besonderen Anforderungen hinsichtlich ihrer Belastbarkeit, ihrer Orientierungsleistung, der Konzentration und Aufmerksamkeit sowie ihrer Reaktionsfähigkeit. Zur Untersuchung dieser Fähigkeiten werden computergestützte psychologische Testverfahren eingesetzt. Dieser gilt für die Fahrerlaubnisklassen D, D1, DE, D1E sowie für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.

3. Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6.2 FeV

Gutes Sehvermögen ist die beste Basis zur Ausübung des Berufs eines Berufskraftfahrers.

Zur Dokumentation eines ausreichenden Sehvermögens werden Sehschärfe, Farbsehen, Gesichtsfeld, Stereosehen sowie Kontrast- und Dämmerungssehen überprüft. Erst mit dieser Untersuchung kann die Fahrerlaubnis erteilt oder verlängert werden.

Die Erteilung der Fahrerlaubnis muss mittels einer Untersuchung gemäß Anlage 6.2 FeV (3) nachgewiesen werden. Dies gilt sowohl für die Fahrerlaubnisklassen C, C1, CE, C1E als auch für D, D1, DE, D1E sowie für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.

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