Untersuchungen für LKW-Fahrer

Führerschein Klasse C/CE/C1/C1E

LKW-Fahrer, die ihre Fahrerlaubnis vor dem 01.01.1999 erworben haben, müssen ab dem 50. Lebensjahr alle fünf Jahre zur gesundheitlichen Eignungsuntersuchung (1) sowie eine ausreichende Sehfähigkeit (3) nachweisen.

Wenn Sie den Führerschein C/CE nach dem 01.01.1999 erworben haben, gilt die Fahrerlaubnis nur befristet. Die Eignungsuntersuchungen (1) und (3) müssen bei der Beantragung des Führerscheins und anschließend zur Verlängerung alle fünf Jahre durchgeführt werden.

Wir bieten die komplette Untersuchung ebenfalls auf Russisch und Englisch an.

1. Ärztliche Untersuchung Berufskraftfahrer nach Anlage 5.1 FeV

Zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Berufskraftfahrer wird eine allgemeine ärztliche Anamnese sowie eine Untersuchung auf Erkrankungen durchgeführt. Dadurch kann die Eignung bestätigt oder ausgeschlossen werden. Dies gilt sowohl für die Fahrerlaubnis für die Klassen C, C1, CE, C1E und D, D1, DE, D1E als auch für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.

Der Aufbau und Inhalt der Untersuchung ist in der Fahrerlaubnisverordnung Anlage 5 geregelt:

  • Erhebung der Vorgeschichte
  • Aussagen zum allgemeinen Gesundheitszustand
  • Erfassung der Patientendaten: Größe, Gewicht, Blutdruck und Puls, Urin auf Eiweiß und Zucker sowie Sediment, Prüfung der Flüstersprache rechts und links in Metern
  • Prüfung auf Körperbehinderungen, welche die Fahrfähigkeit einschränken
  • Herz- und Kreislauf-Störungen
  • Schwere Bluterkrankungen
  • Nierenerkrankungen
  • Endokrine-Störungen
  • Störungen des Nervensystems
  • Psychische Erkrankungen/Sucht
  • Untersuchung des Gehörs

2. Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6.2 FeV

Gutes Sehvermögen ist die beste Basis zur Ausübung des Berufs eines Berufskraftfahrers.

Zur Dokumentation eines ausreichenden Sehvermögens werden Sehschärfe, Farbsehen, Gesichtsfeld, Stereosehen sowie Kontrast- und Dämmerungssehen überprüft. Erst mit dieser Untersuchung kann die Fahrerlaubnis erteilt oder verlängert werden.

Die Erteilung der Fahrerlaubnis muss mittels einer Untersuchung gemäß Anlage 6.2 FeV (3) nachgewiesen werden. Dies gilt sowohl für die Fahrerlaubnisklassen C, C1, CE, C1E als auch für D, D1, DE, D1E sowie für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.

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